AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schmacke-Immobilien GmbH

Es gelten bei Angeboten, Aufträgen und Verträgen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Weitergabeverbot
Die von der Schmacke-Immobilien GmbH übersandten Informationen und Angebote, sowie Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Schmacke-Immobilien GmbH, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision zuzüglich 19% ges. MwSt.

2. Angebote
Die Angebote der Schmacke-Immobilien GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenvermietung/Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die Schmacke-Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Vermieter/Verkäufer bzw. von einem vom Vermieter/Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihr, der Schmacke-Immobilien GmbH, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Schmacke-Immobilien GmbH, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

3. Vorkenntnis
Ist dem Kunden das von der Schmacke-Immobilien GmbH angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen mitzuteilen. Des Weiteren ist auf Verlangen der Schmacke-Immobilien GmbH diese Vorkenntnis zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er der Schmacke-Immobilien GmbH sämtliche Aufwendungen, die der Schmacke-Immobilien GmbH dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.

4. Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch der Schmacke-Immobilien GmbH ist verdient, sobald der Hauptvertrag (Miet-/Kaufvertrag) durch die Vermittlung und /oder aufgrund des Nachweises der Schmacke-Immobilien GmbH zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von der Schmacke-Immobilien GmbH nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch der Schmacke-Immobilien GmbH nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Mit dem Abschluss eines Hauptvertrages, der aufgrund eines der Schmacke-Immobilien GmbH erbrachten Nachweises oder erbrachten Vermittlung zustanden gekommen ist, ist gemäß §652 BGB, wenn nichts anderes vereinbart, die ortsübliche Käuferprovision in Höhe von 3,57 % inklusive 19% gesetzlichen MwSt des wirtschaftlichen Kaufpreises bzw. 2,38 Monatskaltmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten inklusive 19% gesetzlicher MwSt fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von sieben Tage nach Rechnungsstellung.

5. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Schmacke-Immobilien GmbH zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

6. Doppeltätigkeit
Die Schmacke-Immobilien GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur strengen Unparteilichkeit verpflichtet.

7. Haftungsbegrenzung
Die Schmacke-Immobilien GmbH und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptpflicht ist die Haftung des Maklers der Höhe nach begrenzt auf die fallbezogene Provision des Hauptvertrages.

8. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.